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Abholung und Rückgabe der Mietauflieger

Der Mieter übernimmt die Gewähr dafür, dass jede von ihm im Zusammenhang mit der Abholung eingesetzte Person durch ihn befugt und bevollmächtigt ist zur Unterzeichnung und Entgegennahme der Mietbedingungen sowie der Mietverträge.

Der Mieter verpflichtet sich hiermit, sämtliche Erklärungen, die eine solche Person für ihn gegenüber dem Vermieter abgibt.

Lassen Sie sich beraten

Mietdauer

Die Mietzeit beginnt mit dem Tage der Übergabe und endet mit dem Tage der Rückgabe, jedoch frühestens nach eventueller erforderlicher Wiederherstellung des ordnungsgemäßen technischen und äußeren Zustandes des Fahrzeugs.

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Miete

Es gelten die jeweils zwischen Vermieter und Mieter getroffenen Vereinbarungen über Mietraten. Soweit keine Vereinbarung getroffen ist, gelten die jeweils am Tage der Übernahme des Fahrzeuges bestehenden Preistarife des Vermieters.

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Technischer Zustand

Das Fahrzeug wird dem Mieter in einem technisch ordnungsgemäßen Zustand übergeben. Dieser wird vom Mieter durch Zeichnung des Mietvertrages ausdrücklich bestätigt.

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Gebrauch und Unterhaltung des Fahrzeugs

  • die gesetzlichen und sonstigen einschlägigen Bestimmungen all ggf. betroffenen Länder sowie supranationaler Organisationen sind einzuhalten.
  • den Einsatz des Fahrzeugs auf Westeuropa zu beschränken, es sei denn, eine andere Vereinbarung wurde schriftlich getroffen.
  • das Fahrzeug in sorgfältiger Weise zu benutzen und es insbesondere vor Überbeanspruchung zu schützen,
  • eventuelle Wartungs- und Gebrauchsvorschriften des Herstellers bzw. des Vermieters zu befolgen und die regelmäßigen Wartungsarbeiten durchführen zu lassen.
  • nur technisch geeignete und zugelassene Fahrzeuge zu benutzen
  • das Fahrzeug auf seine Kosten in einem gebrauchsfähigen Zustand zu erhalten, insbesondere erforderliche Reparaturen durchführen zu lassen.
  • fällige technische Untersuchungen, die gesetzlich vorgeschrieben sind, durchzuführen.
  • den Vermieter von allen Schadenersatzansprüchen Kosten, Gebühren und Strafen – gleich aus welchem Rechtsgrund- freizuhalten, die diesem gegenüber aus dem Einsatz des Fahrzeugs in irgendeiner Form geltend gemacht werden.
  • das Fahrzeug nicht für den Transport von Waren, Materialien oder Produkten einzusetzen, durch die das Fahrzeug für den Transport anderer Materialien unbrauchbar wird oder durch die. die Gebrauchstauglichkeit des Fahrzeugs eingeschränkt wird.
  • der Mieter verpflichtet sich weiterhin zur Pflege und Wartung des Fahrzeugs.

Was machen wir?

Versicherung

Das Fahrzeug ist vom Vermieter im Rahmen der gesetzlichen Kraftfahrzeugversicherung und Kasko versichert.

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Reifen, Bremsen

Der Reifen- und Bremsenverschleiß geht zulasten des Vermieters. Die beschädigten bzw. abgefahrenen Reifen sind dem Vermieter zur Verfügung zu stellen.

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Panne oder Unfall

Der Mieter wird dem Vermieter unverzüglich jede Panne und jeden Unfall des Fahrzeugs telef. mitteilen und die Einzelheiten innerhalb von 48 Stunden schriftlich aufgeben.

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Totalverlust

Im Falle eines Totalverlustes der Fahrzeuge hat der Vermieter das Recht, vom Mieter eine vernünftigerweise zufriedenstellende Bestätigung...

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Haftung :

Für die Dauer der Mietzeit übernimmt der Mieter die alleinige Verantwortung für den Besitz und den Einsatz des Fahrzeuges

Der Mieter verpflichtet sich auf Stützbeinen abgestellte Fahrzeuge durch zusätzliche Abstützungen ausreichend gegen Umfallen etc. zu sichern.

Der Vermieter haftet nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Die Haftung für einfache Erfüllungsgehilfen ist beschränkt auf die Höhe des typischerweise vorhersehbaren Schadens. Schäden, die dem Risikobereich des Mieters zuzurechnen sind, sind indessen immer ausgeschlossen. In keinem Fall besteht eine Ersatzpflicht des Vermieters für Mangelfolgeschäden oder andere mittelbare Schäden.

Vorzeitige Fälligkeit der Miete

Die für die Gesamtmietzeit noch ausstehenden Mieten werden sofort fällig, wenn

  • der Mieter mit der in rechnung gestellten Miete ganz oder teilweise länger als 1 Monat in Rückstand kommt.
  • über das Vermögen des Mieters die Eröffnung eines Vergleichs- oder Insolvenzverfahrens beantragt wird.
  • der Mieter bei Gläubigern ein Moratorium oder in sonstiger Weise einen außergerichtlichen Vergleich anstrebt.
  • der Mieter seinen Geschäftsbetrieb einstellt und/oder.
  • Tatsachen – wie z. B. Vollstreckungsmaßnahmen oder Wechselproteste – den Schluss zulassen, dass der Mieter fälligen Verpflichtungen nicht nachkommt.
  • der Mieter seinen Verpflichtungen trotz Abmahnungen des Vermieters nicht nachkommt. Kommt der Mieter auf erstes Anfordern des Vermieters seinen fälligen Zahlungsverpflichtungen nicht binnen einer Frist von einer Woche nach, so ist der Vermieter zwecks Sicherung seiner Forderungen berechtigt, das Fahrzeug sofort zurückzufordern und in Besitz zu nehmen. Der Vermieter behält in diesem Fall den Anspruch auf die Miete.
  • der Mieter seinen Geschäftsbetrieb einstellt und/oder
  • der Mieter seine Zahlungen einstellt.

Etwaige, anlässlich der Sicherstellung anfallenden Kosten für Transport, Lagerung, Versicherung und Instandhaltung des Fahrzeugs gehen zu Lasten des Mieters. Ein weitergehender Schadenersatzanspruch des Vermieters bleibt unberührt.

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Fristlose Kündigung

In den Fällen der Ziffer 11 sowie bei Vorliegen eines wichtigen Grundes ist der Vermieter berechtigt, den Vertrag fristlos zu kündigen und das Fahrzeug sofort auf Kosten des Mieters in Besitz zu nehmen.

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Fristlose Kündigung

In den Fällen der Ziffer 11 sowie bei Vorliegen eines wichtigen Grundes ist der Vermieter berechtigt, den Vertrag fristlos zu kündigen und das Fahrzeug sofort auf Kosten des Mieters in Besitz zu nehmen.

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Fristlose Kündigung

In den Fällen der Ziffer 11 sowie bei Vorliegen eines wichtigen Grundes ist der Vermieter berechtigt, den Vertrag fristlos zu kündigen und das Fahrzeug sofort auf Kosten des Mieters in Besitz zu nehmen.

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Verbraucherschützer raten:

Kündigung

Dieser Vertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart worden ist. Er ist – vorbehaltlich entgegenstehender Vereinbarungen der Parteien über bestimmte Mietzeiten – beidseitig mit einer Frist von drei Monaten jeweils zum Ende eines Kalenderjahres kündbar. Wird dieser Vertrag gekündigt, so bleiben die beidseitigen Rechte und Pflichten bis zur Rückgabe des Fahrzeugs bestehen. Der Mieter bleibt zur Erfüllung der übrigen ihm nach Vertrag obliegenden Leistung verpflichtet.

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Schlussbestimmungen

Mündliche und schriftliche Nebenabreden zu diesem Mietvertrag sind nicht getroffen. Nebenabreden, Änderungen und Ergänzungen dieses Mietvertrages bedürfen zu Ihrer Gültigkeit der Schriftform.

Sollten Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise rechtsunwirksam sein, so wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung ist vielmehr durch eine solche zu ersetzen, die dem wirtschaftlich Gewollten in zulässiger Weise am nächsten kommt.

Ergänzend zu den Bestimmungen dieses Vertrages gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Erfüllungsort und Gerichtsstand, insbesondere auch für das Mahnverfahren, ist für beide Teile Mannheim. Zwingend vorgesehene gesetzliche Gerichtsstände bleiben unberührt.

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