Die Mietzeit beginnt mit dem Tage der Übergabe und endet mit dem Tage der Rückgabe, jedoch frühestens nach eventueller erforderlicher Wiederherstellung des ordnungsgemäßen technischen und äußeren Zustandes des Fahrzeugs.
Lern mehrEs gelten die jeweils zwischen Vermieter und Mieter getroffenen Vereinbarungen über Mietraten. Soweit keine Vereinbarung getroffen ist, gelten die jeweils am Tage der Übernahme des Fahrzeuges bestehenden Preistarife des Vermieters.
Lern mehrDas Fahrzeug wird dem Mieter in einem technisch ordnungsgemäßen Zustand übergeben. Dieser wird vom Mieter durch Zeichnung des Mietvertrages ausdrücklich bestätigt.
Lern mehrDas Fahrzeug ist vom Vermieter im Rahmen der gesetzlichen Kraftfahrzeugversicherung und Kasko versichert.
Lern mehrDer Reifen- und Bremsenverschleiß geht zulasten des Vermieters. Die beschädigten bzw. abgefahrenen Reifen sind dem Vermieter zur Verfügung zu stellen.
Lern mehrDer Mieter wird dem Vermieter unverzüglich jede Panne und jeden Unfall des Fahrzeugs telef. mitteilen und die Einzelheiten innerhalb von 48 Stunden schriftlich aufgeben.
Lern mehrIm Falle eines Totalverlustes der Fahrzeuge hat der Vermieter das Recht, vom Mieter eine vernünftigerweise zufriedenstellende Bestätigung...
Lern mehrDer Mieter verpflichtet sich auf Stützbeinen abgestellte Fahrzeuge durch zusätzliche Abstützungen ausreichend gegen Umfallen etc. zu sichern.
Der Vermieter haftet nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Die Haftung für einfache Erfüllungsgehilfen ist beschränkt auf die Höhe des typischerweise vorhersehbaren Schadens. Schäden, die dem Risikobereich des Mieters zuzurechnen sind, sind indessen immer ausgeschlossen. In keinem Fall besteht eine Ersatzpflicht des Vermieters für Mangelfolgeschäden oder andere mittelbare Schäden.
Etwaige, anlässlich der Sicherstellung anfallenden Kosten für Transport, Lagerung, Versicherung und Instandhaltung des Fahrzeugs gehen zu Lasten des Mieters. Ein weitergehender Schadenersatzanspruch des Vermieters bleibt unberührt.
In den Fällen der Ziffer 11 sowie bei Vorliegen eines wichtigen Grundes ist der Vermieter berechtigt, den Vertrag fristlos zu kündigen und das Fahrzeug sofort auf Kosten des Mieters in Besitz zu nehmen.
Lern mehrIn den Fällen der Ziffer 11 sowie bei Vorliegen eines wichtigen Grundes ist der Vermieter berechtigt, den Vertrag fristlos zu kündigen und das Fahrzeug sofort auf Kosten des Mieters in Besitz zu nehmen.
Lern mehrIn den Fällen der Ziffer 11 sowie bei Vorliegen eines wichtigen Grundes ist der Vermieter berechtigt, den Vertrag fristlos zu kündigen und das Fahrzeug sofort auf Kosten des Mieters in Besitz zu nehmen.
Lern mehrDieser Vertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart worden ist. Er ist – vorbehaltlich entgegenstehender Vereinbarungen der Parteien über bestimmte Mietzeiten – beidseitig mit einer Frist von drei Monaten jeweils zum Ende eines Kalenderjahres kündbar. Wird dieser Vertrag gekündigt, so bleiben die beidseitigen Rechte und Pflichten bis zur Rückgabe des Fahrzeugs bestehen. Der Mieter bleibt zur Erfüllung der übrigen ihm nach Vertrag obliegenden Leistung verpflichtet.
Mündliche und schriftliche Nebenabreden zu diesem Mietvertrag sind nicht getroffen. Nebenabreden, Änderungen und Ergänzungen dieses Mietvertrages bedürfen zu Ihrer Gültigkeit der Schriftform.
Sollten Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise rechtsunwirksam sein, so wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung ist vielmehr durch eine solche zu ersetzen, die dem wirtschaftlich Gewollten in zulässiger Weise am nächsten kommt.
Ergänzend zu den Bestimmungen dieses Vertrages gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Erfüllungsort und Gerichtsstand, insbesondere auch für das Mahnverfahren, ist für beide Teile Mannheim. Zwingend vorgesehene gesetzliche Gerichtsstände bleiben unberührt.
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